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Verwaltungsgericht kippt Windener Satzung über wiederkehrende Beiträge

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Winden/Koblenz - Das Koblenzer Verwaltungsgericht hat die 2009 in Winden beschlossene Satzung über wiederkehrende Beiträge zur Sanierung der Gemeindestraßen gekippt. Ein Bürger hatte geklagt, weil der Ortsbürgermeister an der Ratsabstimmung über die Satzung teilgenommen hatte, obwohl er Eigentümer eines Grundstücks ist, das von einer Verschonungsregelung profitiert.

Im Oktober 2009 beschloss der Ortsgemeinderat von Winden die Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen. Nach der hierfür notwendigen Satzung sollen Grundstücke, die Zugang oder Zufahrt zu bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Straßen haben, erst nach einer gewissen Zeit beitragspflichtig werden (sogenannte Verschonungsregelung). Mit einer solchen Regelung kann eine Gemeinde dem Umstand Rechnung tragen, dass für die Erschließung oder den Ausbau bestimmter Straßen im Abrechnungsgebiet in der jüngeren Vergangenheit einmalige Beiträge erhoben worden sind. An der Beschlussfassung über die Satzung nahm auch der Ortsbürgermeister teil, der Eigentümer eines von der Verschonungsregelung begünstigten Grundstücks ist. In der Folgezeit setzte die Ortsgemeinde Winden im Rahmen eines Grundlagenbescheids die beitragspflichtigen Flächen der Grundstücke gegenüber den jeweiligen Eigentümern fest. Ein Bürger erhob gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, wobei er u. a. auch die Mitwirkung des Ortsbürgermeisters an der Beschlussfassung über die Satzung rügte.

Die Klage hatte Erfolg. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne eine Gemeinde, so die Koblenzer Richter, die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid feststellen, soweit dies die einschlägige Satzung vorsehe. Die Ortsgemeinde Winden verfüge über eine solche Grundlage aber nicht, da die im Oktober 2009 beschlossene Satzung wegen der Mitwirkung des Ortsbürgermeisters unwirksam sei. Dieser sei befangen gewesen, weil die Entscheidung für ihn zu einem unmittelbaren Vorteil geführt habe. Zwar ergebe sich aus der Gemeindeordnung, dass bei der Beschlussfassung über Abgabensatzungen regelmäßig jedes Ratsmitglied mitwirken dürfe, da es von der Satzung nicht anders betroffen sei wie alle anderen Einwohner oder Grundeigentümer auch. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Rat in der Satzung eine Verschonungsregelung treffe. Eine solche Bestimmung stehe im Ermessen des Rates und lasse die Beitragspflicht eines Grundstückseigentümers entfallen. Die von dieser Regelung Betroffenen würden somit bevorteilt. Angesichts dessen erwecke der Ortsbürgermeister durch seine Mitwirkung beim Satzungsbeschluss nach außen den Anschein, er handle nicht gemeinwohlorientiert, sondern möglicherweise um der eigenen Beitragspflicht zu entgehen. Von daher sei er bei dieser Angelegenheit befangen gewesen, auch wenn er selbst die Verschonungsregelung nicht vorgeschlagen habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat die Kammer die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2013, Aktenzeichen: 4 K 841/12.KO).


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